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1729 Streitsache Buchner contra Höbel

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Original Akte: Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden HHStAW Bestand 171 Nr. V 465; image 1-75.

Contents

Image 2 to 8 - Letter from Bastian Höbel of Pfuhl

Transcription

Auferlegter Schluß Satz an Seiten Mein, Bastian Höbels zu Pfuhl, contra den übel qualificirten Johann Martin Buchner zu Unnau.

Pfl. Comm. Dietz, den 31. Maii 1729 - com. ad stat. legendi.

Wohlgebohrner, wie auch HochEdelgebohrner Gestrenge Vest und Hochgelahrte, Hochverordnete Herren Commissarii, Gnädig und Hochgebiethende Herren.

Nicht genügsam steht zu bewundern, daß da Eine Hochfürstl. Commission mit so vielen wichtigen Geschäften beladen, welche in das publicam, und deßen Bestes einschlagen, mithin dabey mit vollen Händen zu arbeiten haben, anjetzo gleichwohl fast ein jeder Bauer, so kühn seyn mag, fast alle und jede Sachen, womit er bey Ampt oder bey der Cantzley nicht auszulangen getraut, zugleich ohne eintzige zu Rücksicht an Eine Hochfürstl. Commission bringt, und solche damit incommodiret: Unter diese kan nun mit gröstem Fug diejenige gerechnet werden, welche mein Gegner, der außen bemerckte Johann Martin Buchner in seinem miserablen und confusen Klagwerck, worinnen alles unter einander geworfen worden, angesponnen hat; dann wo er auch vermeint hette, daß der Amptmann Mir etwan favorisiren möchte, wie doch nicht gleich zu praesumiren, sondern vielmehr zu pro[..] wäre. So weiß ja jedoch ein jeder Bauer, daß die Hochfürstl. Regierung zu Dietz, dazu angeordnet ist, auch den Eyfer bezeigt, denen bey erster Instanz gravirten, dem Befinden nach beßeres Recht zu verschaffen und keinem Beampten desfals {...} nachzusehen, welchen Weg der {.....} Kläger also auch einschlagen können und sollen: Derselbe aber so impertinent und schwülstig gewesen, daß er mich als den {....} geweswnwn Vormund nicht einmahl gewürdigt hat, über diese Sache in Güthe zu besprechen, Vielleicht in der Meynung, die Hochfürstliche Commission würde auf sein {.....} vorspiegeln mich nicht einmahl anhören, sondern gleich condem...ren, welcher Coup ihme gleichwohl fehl geschlagen. Unter der {...sen} Verwahrung also, daß bey dieser Sache dem Kläger {....} Hochfürstl. Reg. als judice ordinarii allweg zu Recht stehen will, übergebe ich Euer Wohlgeb. wie auch HochEdelgeb. zu Hohen Ehren diese nach folgende standhafte Verantwortung, und zwar daß 1.) eine Grundfalsche und ohnverschämbte Ohnwahrheit seye, daß ich meinem vormahligen Pflegling Johann Christ Zehrung, seine gehabte Güther vor einen schlauder Pfenning abgeschwätzt, ja ihn hinterlistiger Weiße betrögen habe, welches mir als einem Ehrliebenden Mann zu schmertzhafften Gemüth ziehe, und darüber rechtsbeständigen Beweiß, oder hinlängliche Satisfaction bitte. Unzwahr ist es 2.) daß der Amptmann von Beilstein bey diesem Verkauf die limites seines Officii, als eines OberVormunds überschritten haben solle, welches daher gnugsam abzunehmen, da vor selbigem niemahls eine Beschwehrde erhoben worden, mithin citra implorationem sein Ampt auch nicht thun können. Falsch und erdichtet ist es denn 3.), daß ich mit meinem vormahligen Pflegling Johann Christ Zehrung einen betrieglichen Handel geschmiedet: Der Verlauf besteht vielmehr darinnen, als dieser nurbemelte Christ Zehrung mit Vielen andern Leuten in die Litthaw gezogen, darinnen sich auch mit einer Weibspersohn versprochen, und darauf wieder herausgekommen in Willens seinen Antheil zu Verkaufen, welche Er dann nun ein gantz Viertel Jaahr durch das gantze Kirchspiel feil ausgebotten, ich aber so wenig als andere der Zeit Lusten darzu gehabt, weilen die Güther wegen des starcken Auszugs in der Menge und zu geringem Preiß, das Geld auch sehr rar gewesen: Der Terminus seiner Rückreiße unmittelst herbey kam und so pressant war, daß Er sich ohnmöglich länger aufhalten laßen wolte noch konte: So hat Er abermahls, da nehmlich niemand mit Geld aufkommen konte, auf das neue an mich gesetzt, und mich auf das inständigste, ja gleichsam um Gottes Willen gebetten, daß in seiner äußersten Noth ihn nicht stecken, sondern seinen Antheil Güther kaufen möchte. Da mich dann auf Zureden vieler ehrlichen Leuthe und mit Vorwißen auch Erlaubniß des Ampts bereden und bewegen laßen, solches sub praecia proclamatione solita ordnungsmäßig endlich zu thun. Wozugleich wohlen mich um so beschwehrlicher entschließen können, als kein baares Geld gehabt, sondern solches mit schwehrem interesse unter Versicherung und Verpfändung meiner besten Erbschaft lehnen und aufnehmen müßen. Da ich nun dem Verkäufer in seiner grösten Noth mit meiner incommodirung ausgeholfen, so muß es gewiß kein betrüglicher sondern ein aufrichtiger Contract seyn, denn ich noch alljährlich bey 6 1/2 {rstr} biß diese stundt pension abführen muß, welches die geringe und wenige Güther nicht ertragen. Da nun des Verkäufers Geschwister damahls fast keinen Heller baar Geld gehabt, wie solte mir dann angestanden seyn, ihre übrige beste Güther zu versetzen, darauf Gelder zu lehnen, und ein so schweres interesse zu geben, welches die Güther nimmermehr austragen. Were gewiß hinter sich hinaus wohl Hauß gehalten und wo steht geschrieben, daß ein vor- ... [page missing?]

... zu thun noch zu schaffen haben will, sondern solchen hautement detestiren thut. Die Ursach aber ist ii.) nicht, daß Er sich bey mir aufhält und mein Brod eßen thut, daß Er desfals nach meiner Pfeifen tantzen solte, sondern weil er von dem Kläger keinen Bißen Brods zu gewarten zu mir aber ein Vertrauen hat, und wohl sieht, daß mir sogar groß Unrecht angethan wird. In eben dieser Absicht bestehe ich gleichfals auf dem defecirten Juramento calumniae als welches legate ist, mithin nicht recusirt werden kan, und dazu gestalten Dingen und Umbständen nach überflüßige suspiciones vorhanden seynd, da mir nicht indifferent seyn kan, daß vor einen Pflicht vergeßenen Meynaydigen und übelen Haußhalter meiner Pfleglingen so unverschämbt ausgeschrieen werde. Per modum reconventionis thue ich also mit größerm Grund der Wahrheit per modum appendicis anfügen, daß ich a) meinen gewesenen Pfleglingen so lang und eben so gut als ihre eigene Eltern treu und redlich vorgestanden, Indeme b) die beede verstorbene Pfleglinge auf meine Kosten begraben laßen, und dem Pastori und Clöckner die Gebührnißen ohne entgeldt ausgerichte. c) denen beeden, so sich in das land verheurathet, ihre celebrirtr sponsalia und Eheverlöbnißen auf Meine Kosten so gut gehalten, als wann es meine eigene Kinder gewesen wären. Desgleichen d) Zwey Abrechnungen vor Schulthaiß und übrigen dazu verordneten abgelegt, welche ohnentgeldtlich an Eßen und Trincken verpflegt. So daß mich e) keines eintzigen Xrs zu entsinnen wüste, worinnen meine gewesene Minorennen de..frantirt haben solte, vielmehr aber mein Gewißen mich freyspricht, daß ich einen getreuen Vormund secundum officia boni Patris familicis abgegeben habe. Wie dann Mir f) nur die eintzige leidige Miß-Gunst über die von Christ Zehrung erkaufte wenige Güther von dem undanckbahrem Guckguck, dem Kläger Buchner, mit diesem gantz frivolen und liederlichen process zugezogen, der doch g) nicht im stand ist, aus seinen eigenen Mitteln nur ein Viertel Landes an sich zu lößen. Ich bitte demnach diese Sach entweder an die Hochfürstl. Regierung zu verweißen, oder praevia qualificatione sive legitimatione nec non praevio injuramento calumniae, dießeits pro absolutione wie vorhin gebetten worden zu erkennen, und dieses zwar mit Erstattung aller Kosten und Schadens.

Desaper decentissime implorando.

Translation

... (will follow) ...

Image 28 to 49 - Defense documents of Bastian Höbel of Pfuhl

Auferlegte Erklährung, Aceptionis loco, mit Rechtl. Bitte und Anlagen sub Lit: A. B. C. et D.

ex parte Bastian Hoebells zum Pfuhl, Beklagter, contra den ohnlegitimirten Johann Martin Buchner zu Unnau, Klägern. {p..t:} Commiss. Dietz den 4. Mart. 1729:

Ist dem {......} sambt denen Adjunctis zur replic zu communiciren, Auch Abschrift des Kaufbriefs, gegen Zurückgifft des Originals hierzubehalten.

Transcription

HochEdelgebohrner, Gestreng Vest und Hochgelahrter Herr Reg. Rath, wie auch HochEdler und Hochgelahrter Herr LandOberschultheißen, zu dieser Sache Gnädigst ernannte Herrn Commissarii, HochgeEhrt und Hochgebiethende Herrn.

Was der gegentheilige Johann Martin Buchner an einer unterm 3. Febr. letzthien gegen mich angegeben, und den {21 ...do mir eregt} insinnirter unterthäniger Vorstellung gegen besterers wißen und gewißen angeben wollen, darauf auch ein decretum erhalten, daß erstl. H. Ambtmann Gruther seinen Bericht, nebst deme was in dißer Sache vor ihme verhandelt worden schriftl. einsenden, so dann 2tens ich meine Schriftl. Erklährunge, nebst dem Inventario, Erbbetheilung und Kaufbrief in Zeit 14 Tagen einbringen solte, ein solches habe ab der, zu meiner unterthänigen Dancknehmigkeit, mir communicirter Schrift des mehrern mit der grösten Verwunderung erleßen, hieruf dann nun anbefohlener maßen in termino meine Erklährung anzubringen, so hat praeliminariter zu gedencken, der aufgestelte anmaßende Kläger Nahmens seiner und Christian Zehrung zu Ritzhaußen hinterlaßener Erben sein mit lauter ohngegründeten Dingen angefültes exhibitum praesentiret, ohne daß er darzu eine legale Vollmacht produciret, verfolgl. umb so mehr sich vor allen Dingen nomine derer angebl. mitKlägern ad stabiliendum judicium legitimiren muß, alß eines theilß sonsten mit bestand Rechtens in dißer Sache nichts gethan werden könnte, anderntheilß aber die {exad...} zu Bemändelung deßen Sache mit angegebene Erben mir selbsten gesagt, daß sie mit dißer Sache nichts zu thun haben wolten, hisce salvis nun zur Heuptsache überzugehen, so ist ad 1.mum hinlänglich bekannt, daß derselbe Ambtmann Gruter nicht einheimisch ist, folgsahms deßen geforderter Bericht nicht eingeschicket werden können; ad 2.dum aber thue bloß allein ohne mich vorbeschehener legitimation hauptsächlichen einzulaßen, pro informatione Dni Commissarii anführen, wie zwahren a) nicht ohne, daß nach Klägers Ehefrauen und Geschwistern Elter seel. Tod, mir über dieselbe die Vormundschaft auf und deren Vermögen in das Sub Lit. A beygehende Inventarium eingetragen worden, welche Vormundschaft dann auch Dorf, ja Kirchspiels und Ambts {..diger} maßen treufleißig verwaltet, allemaßen b) alß der älteste Bruder Johann Christ nebst andern vor einigen Jahren in die Litthau gezogen, wieder herauskommen, und gesagt, wie er sich in der Litthau mit einer Weibspersohn versprochen hätte und intentioniret wäre, seine ererbte Güther dahier zu verkaufen, und {..tten anzu .....} dadurch erfolget, daß deßen Güther der Landsordnung gemäß drey Sonntag nacheinander vor der Kirchen öffentlich feil gebotten worden, aber alles von mir hien und wieder angewendeten Fleißes ohngeachtet, keine Käufere, indeme dazumahlen wegen des starcken Wegziehens in die Litthau mehr Güther feyl wahren, alß gekaufet werden konnten, darzu sich angegeben, oder außfindig gemacht werden können, weshalben denn der Verkäufer Johann Christ Zehrung indeme Er sich nicht länger aufhalten laßen wollen, mir deßen Güther zum Kauf angebotten, worzu mich aber anfängl. wegen Geldmangels und andere Ursachen nicht verstehen können, sondern nochmahlen umb andere Käufere außfindig zu machen mich äußerst bemühet, und da sich ebenfallß keine Käufere angegeben, der Verkäufer aber nicht länger wartten wollen, habe endl. Geld uf Interesse bey andern aufgenommen, und demselben, nachdeme ich zu vorderst nach Außweiße der Anfüge sub Lit. B den 4. Xbr. 1723 die VormundschaftsRechnung abgeleget, auch daruf die Betheilung {vi...iti} sub Lit. C beschehen, seine in Marienberger, Pfühler, Bächer und Höfer, nicht aber Ritzhäußer und andern angrentzenden {termineyen}?, wie ex {adoso} vorgespiegelt werden will, sondern Kläger et Cons. solche biß dato, ohne daß sie dieselbe bezahlt, im Brauch und Nutzen haben, nach Anleitung der Anfüge sub Lit. D, den 5. Aprilis 1724 abgekauft, da dießer bereits beynahe 23 Jahr, nicht aber, wie ex adoso {....ret} werden will, 18 Jahr alt gewesen, mithin c.) nichts wiedrieges oder straffälliges dadurch begangen zu haben vermeyne, in weiterm Betracht eines Theilß die ex adoso vorgeschützte Coesio ultra dimidium, ohn erfindl., auch so inconcesso tramea casu deme so wäre, diße anmaßl. Kläger dennoch solche nicht, sondern bloß allein der Käufer instituiren könnte, anderntheilß aber diselbe nach Außweiße obiger Anfüge sub Lit. B. fast nichts im Vermögen gehabt, die Güther {quaertl.} bey zu behalten, weder solche, alles angewendeten Fleißes ohngeachtet, höher angebracht werden können, mithin nach meiner Pflichten alles bewürcket, was nur zu thun mir mögl. geweßen, consequenter aufgestelter Kläger und seine angebl. consorten per modum reluctionis seu retractus dazu nicht mehr gelangen können, indeme die Zeit darzu längstens verstrichen. Wann denn nun ex hisce paucissimis praedeductis zu klahrem tage leuchtet, daß der Kläger wegen seiner angebl. consorten sich nicht legitimiret, auch deßen Angebungen alle erdichtet und ungegründet, {die...} mein Recht ohnbewegl. fest stehet. Alß ergehet ahn Ew. HochEdelgeb. HochEdelgestr. mein unterthäniges Ansuchen und Rechtes Bitten, den Klägern ob deficiens mandatum sowohl, alß auch sonsten mit seinem nichtigen Gesuch cum refusione expensarum alimine Judicii ab- und zur Ruhe zu verweißen, dahwogegen mich bey meinem Kauf kräftigst zu schützen. Worüber Ew. HochEdelgeb. HochEdelgestr. und Herrl. Unterthäniger Bastian Hoebells zum Pfuhl.

[signed:] J. P. Faber, manu propria.

Lit. A. copia Inventarii über ChristStofell Zehrungs hinterlaßene Fahrnüß zu Ritzhaußen – 1714.

Alß Christophell Zehrung und seine Haußfrau beyderseits Tods verfallen und sechß Kinder hinterlaßen, hat man deren hinterlaßene Fahrnüß zu einem richtigen Inventarium gebracht und den Vormündern Bestian Höbel zum Pfuhl und Johannes Jonas Schützen zum Fehl überreichet, und weilen die 6 Kinder noch unmündig sind, haben die nechste Anverwante diselbe übernommen, alß folget: daß kleinste, so nur ein halb Jahr alt ist, hat der Vormünder Bastian übernommen, Martin Schmit zu Unnau nimbt seine Goth Elsa Maria, ist acht Jahr alt. Christianus Höbel hat ein Mädgen übernommen, von 4 Jahren, nahmens Anna Elisabetha. Johannes {Runsch}? muß eines übernehmen, alß nemlich den Johanneßen. Der gröste Jung, Johann Christ, kombt nach dem Hof bey den Johann Thönges Helten, das gröste Mädgen kombt bey ... {leer}

Item an Pferden haben sich befunden vor 66-0-0 Item an Rindvieh 6 Kühe, sind angeschlagen 49-0-0 alß nemlich eine Kuhe vor 10 Thlr ist bey daß kleinste Kind kommen, mit der Ketten; item eine Kuhe vor 9 Thlr ist nach Unau bey Diß Hießgen kommen mit der Ketten; item eine kuhe vor 8 Thlr ist bey den Jungen Johs kommen, so nun der Bürgemeister {Runsch}? übernimbt, mit der Ketten; item eine Kuhe vor 7 1/2 Thlr ist bey daß Medgen Elsa Maria nach Unnau bey Merten Schmitt kommen, mit der Ketten. Die übrige Kühe ad 17 Rthr. 22 alb. 4 d. sind den Vormünden überreicht worden mit den Ketten.

... Inventarliste muss noch transkribiert werden ...

... Lit. C. die Erbteilung ... muss noch transkribiert werden ...

Lit. B:

Auf heut unter gesetzten dato sind wir unterschriebene auf des H. Ambtmanns Befehl zum Pfuhl erschienen, und die Rechnung mit denen Vormünder Best Höbel und Jonaß Schütz wegen Christofell Zehrung Kinder vorgenommen und abgethan, und sich dann folgender gestalt befunden, daß die Kinder dem Vormund Bestian Höbel schuldig verblieben nach allem Abzug 8 fl. Dagegen hat es sich dann auch befunden, daß an den Christian Hoebell zu Unnau verlehnet worden zu zweyen Terminen 28 Rthr. 15 alb., so sie dannoch an dem selben zu fordern haben, und bey Jonaß Schützen zum Fehl 40 alb. Es wird aber auch zur Nachricht hierbey gesetzet, daß der Johann Christ Zehrung von dem Vormund selbsten baar empfangen 10 Rthr., daß also nun obged. 29 Thr. 10 alb. denen dreyen Schwistern, alß Johann Christ Schell, Johannes Zehrung und Elsa Maria Zehrungin zukommen, welches dann geschehen zum Pfuhl den 4ten Xbr. 1723.

[signed:] Jhh. Steupp; Johann Christ Schell; Johann Christ Zehrung; Johannes Zehrung; Johannes Lupp; Best Höbel alß Vormunder; Johannes Schütz alß Vormunder

Auf die oben ged. Schult zahlt Christianus Höbel 9 Rthr. 40 alb. an Johannes Zehrung, deßen sind 20 alb. ahn Johann Christ Schell mit bezahlt worden. Und nun forters hat Joh. Christ Schneider handschriff nichts mehr zu suchen. Joh. Christ Schell bekenne ich unterschriebener, daß ich mit Christianus Hoebell in beyseyn des Vormunder Bastian Hoebell habe gerechnet und bleibt mir nach allem Abzug annoch schuldig 9 alb. welches ich hiermit bescheine. Geschehen Pfuhl den 24ten 7br. 1728. [signed:] Johann Martin Buchner

Lit. D:

Kundt und zu wissen seye hiermit Jedermenniglich Kraft diesses offenen Briefs, insonderheit aber denen es zu wissen vonnöthen, daß ich Johan Christ Zehrung von Ritzhaußen annoch ledigen Standts an meinen Vatter Best Höbel und deßen Eheliche Haußfrau Anna Catharina, Einwohner zum Pfuhl Kirchspiels Marienberg, meine sämptl. Elterliche Verlassenschaft an Äcker, Gärten, Wießen, so in der Pfühler, Bächer, Höffer und Marienberger Gerechtigkeiten gelegen, nichts davon außgeschieden, naß, trucken, besucht und unbesucht, zu Feldt und Waldt, wie auch mein Antheil Wohnhauß zum Pfuhl, so von meinem Groß-Vatter seel. ererbet, mit gutem rath, willen und wohlgefallen erblichen verkauft und zu Kauf geben habe, nachdeme sothaner verkaufte Güther und Wohnhauß ordnungsgemäs vor der Kirche drey Sontag nacheinander aufgeruffen worden, vor und umb 100 Rthr., sage Einhundert Rthr. Jeglichen zu 45 alb., den albus aber zu acht d. gerechent, nebst zwey floren zum Verzicht, welches Geldt ich auch vor Übergab dieses Briefs baar und wohl geliefert empfangen habe, über deßen gäntzliche Bezahling ich dieselbe vor mich, meine Erben und Erbnehmere hiermit gebührends quittiren, auch mich der Einrede nicht bezahten und empfangenen Geldes wohl wissendt und bedächtlich verzeihe. Sollen demnach ged. Käuffere meine obbenannte Ihnen verkaufte Güther und Wohnhauß mit allen Recht und Gerechtigkeiten nebst denen darauf hafftenden Herrschaftl. Oneribus, erbeigenthümblich nutzen, nießen und gebrauchen. Dargegen ich Verkäufer verzeihe vor mich, meine Erben und Erbnehmere, nun und nimmermehr einige praetension, Forderung oder Gerechttigkeit zu haben noch zu gewinnen, auch sonsten niemandt unsertwegen solches zu thun auf keinerley Weise, noch Wege verfaft oder gestattet werden soll, weßhalben dan auch nicht allein allen in denen Rechten gegründeten Rechtswohlthaten und Außflüchten, wie die auch immermehr Nahmen haben oder noch erdacht werden mögen, inßbesondere aber denen Außflüchten, Forcht, Zwang, List, Betrug, Arglist, Scheinhandels, großer oder übermäßiger Verletzung, item, daß ein allgemeiner Verzicht nicht gültig, wo nicht einer jeden Wohlthat insonderhait abgedancket worden renunciire, sondern verspreche auch Käufere, gegen Jedermännigliches Ansprechen jederzeit genugsam eviction undt Wehrschaft zu leisten. Alles getreulich sonder Gefährde und Arglist, deßen zu wahrer Uhrkundt stet und fest Haltung dieses, habe ich, Eingangs benahmter Verkäuffer, mit gebührendem respect ersucht und gebethen, den HFl. Naßau-Dietzischen Wohlverordneten H. Ambtmann Gruter zu Beylstein, daß Er dießen Kauf und Verkauf mit seiner eigenhändigen Nahmensunterschrift corroboriren und vermittelst beydrückung des gewöhnlichen Ambts Siegels demselben vim instrumenti publici et judicialis ertheilen wolle, welches ich, der Ambtmann, nachdeme dieser Kaufbrief Verkäufern und Käufern von Wort zu Wort deutl. vorgeleßen und jener aller Rechtswohlthaten, gnugsam verständiget worden, doch mir und meinem Ambt also gethan zu haben hierinnen bekenne. So geschehen Beylstein, den 5ten April 1724.

[signed:] In fidem praemissorum Gerh. Gottfr. Gruter; Johann Christ Zehrung

Translation

... (will follow) ...

Image 56 to 59 - Letter from Joh. Martin Buchner of Unnau

This letter was send from Joh. Martin Buchner to the Commission.

Transcription

Unterthänige Erinnerung und Bitte, Mein, Johann Martin Bucheners zu Unau nahmens meiner Frauen und consorten, Kläg.
contra unßern Vormundt Bastian Höbell zum Pfuhl, Bekl.

Hochwohlgebohrne, HochEdelgeb. Gestreng, Vest und Hochgelahrte HochFürstl. Heßen Caßel. {...} RegierungsRath und Advocatus Fisci, Alß zu dießer Sache Gdgst. verordtente Herrn Commissarii. Hochgeehrtest u. Hochgebietende Herren !

Es ist Ew. Hochwohl auch HochEdelgebohrne ohne weiteres auführn zur Gnüge bekandt, daß wir sämbtl. Christofel Zehrungs S. nachgelaßene Kinder von Ritzhaußen unsers beklagten Vormundt Bastian Höbell zum Pfuhl wegen der von seinem Pflegling, unßers in die Littau gezohgenen Bruders, abgekauften Güther, unßere genöthigte Klage an eine HochFürstl. Commission gelangen laßen, welche es dann auch von uns gnedigst angenommen, auch wir so weit biß zu dem entzweck getrieben zu haben vermeinten, aber da es nicht ins weite Feldt gespielt werden solte, sondern kurtz und gut gemacht sein, ist gedacht. Vormundt wie bekandt Einen HochFürstl. Commissionsbefehl zu zweymahlen ungehorsam geweßen, und unß vergeblich um die weite Wege springen laßen. Alß bitten nochmahlen wie vorhin unterthänigst, auf daß vorigen Bescheydt vom 1.ten Junii weiter fort zu befehlen oder, wie die Sache am schleunigsten zu einem Ende gelangen kann, verfügen, der wir sonsten auf daß vorige und nochmahlige Befehl barath erscheinen wollen und müßen.

Unterthäniger Johann Martin Buchner zu Unau nahmens meiner Frauen und derer Geschwistere.

Translation

Humble reminder and request from me, Johann Martin Buchener of Unnau, on behalf of my wife and relatives, as plaintiff;
against our previous guardian, Bastian Höbel of Pfuhl, as defendant.

Your Most Serene Highness, Noble and Learned Lord, High Princely Councillor and Advocatus Fisci, as Commissioners appointed to this matter. Respected and distinguished gentlemen!

It is well known to Your Most Reverend and Most Noble Lords without further ado that we, all the children of the deceased Christofel Zehrung of Ritzhausen, have sent a necessary complaint to the High Princely Commission regarding the property that the defendant, our former guardian Bastian Höbel of Pfuhl, bought from his former fosterling, our brother who has emigrated to Lithuania, which complaint was graciously accepted by the Commission. We were also of the opinion that we had pursued this case to the desired conclusion, and that it should not be further delayed, but resolved quickly and concisely. However, as we know, the aforementioned guardian has twice disregarded the High Princely Commission's order and delayed us by failing to appear on the set dates. We therefore humbly request once again, as before, to insist on the orders given on July 1st or to decide how this matter can otherwise be brought to a speedy conclusion. We will be ready for any renewed order and will appear as we are required to do.

Your Subject, Johann Martin Buchner of Unnau, on behalf of my wife and her siblings.





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